Reiten im Wald


Auf dem Rücken eines Pferdes die Schönheit und Weite der Natur zu genießen, Sonne, Wind und Wetter im Gesicht zu spüren, ist für Reiter das höchste Glück auf Erden. Sie suchen auf diese Weise Entspannung und können im Umgang mit ihrem Pferd von den Sorgen des Alltags abschalten. Derzeit gibt es in Bayern über 100.000 Pferde und fast ebenso viele organisierte Reiter.

Dabei kommt es hin und wieder auch zu Konflikten. Nicht alle Teile der freien Natur sind für jedermann frei zugänglich: Landwirte und Waldbesitzer haben berechtigte Interessen und auch der Naturschutz erfordert manchmal, einzelne Flächen von Störungen freizuhalten. Auch Radfahrer und Spaziergänger wollen sich ungestört in der Natur bewegen.

Nachfolgend haben wir die wichtigsten Bestimmungen zum "Reiten im Wald" für Sie zusammengestellt:

Grundlegende Bestimmungen 

Das Reiten in der freien Natur - dazu zählt auch der Wald - ist in Bayern vor allem im Bayerischen Naturschutzgesetz (BayNatSchG) geregelt. Das Waldgesetz für Bayern (BayWaldG) verweist hier auf das Bayerische Naturschutzgesetz (Art. 13 Abs. 1 BayWaldG).

Grundsätzlich hat jedermann das Recht auf Erholung in der freien Natur (Art. 141 Abs. 3 Satz 1 Bayerische Verfassung, Art. 21 Abs. 1 BayNatSchG) und darf alle Teile der freien Natur unentgeltlich betreten (Art. 22 Abs. 1 BayNatSchG). Das Reiten zählt zum Betreten (Art. 24 BayNatSchG). Die Ausübung des Betretungsrechts erfolgt grundsätzlich auf eigene Gefahr. Vorbehaltlich anderer Rechtsvorschriften werden dadurch besondere Sorgfalts- oder Verkehrssicherungspflichten der betroffenen Grundeigentümer oder sonstiger Berechtigter nicht begründet (Art.13 Abs. 2 BayWaldG).

Welche Pflichten müssen Reiter beachten?

Das Reiten muss natur-, eigentümer- und gemeinverträglich ausgeübt werden. Die Reiter müssen Natur und Landschaft pfleglich behandeln. Sie haben auf die Belange der Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigten Rücksicht zu nehmen. Die Rechtsausübung anderer Erholungssuchender darf nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt werden (Art. 21 Abs. 2 BayNatSchG). Für das Reiten im Wald und auf landwirtschaftlichen Flächen bestehen außerdem zusätzliche Einschränkungen, um Einbußen für den Grundstücksbesitzer zu vermeiden.

Wo darf man reiten?

Im Wald darf nur auf Straßen und geeigneten Wegen geritten werden (Art. 25 Abs. 2 BayNatSchG, Art. 23 Abs. 1 BayNatSchG, Art. 13 Abs. 1 BayWaldG). Entscheidend ist die Eignung des Weges. Die Rechtsprechung hat es dem Waldbesitzer zugestanden, diese Einschätzung (unter Aufsicht der Naturschutzbehörden) zu treffen. Der Waldbesitzer kann aber nicht willkürlich einen Weg als ungeeignet bezeichnen und ihn sperren oder das Reiten untersagen. Er muss die fehlende Eignung gegebenenfalls auch belegen und glaubhaft machen können.

Die Eignung eines Wegs für das Reiten hängt vom Einzelfall ab und richtet sich nach der Beschaffenheit, wie sie für den Weg durchschnittlich oder wenigstens überwiegend besteht. Zum Beispiel kann ein Erdweg in Mulden oder Senken stets so weich sein, dass er auch nach nur vereinzeltem Durchreiten für Fußgänger unpassierbar würde. Ein mit Kies oder Schotter befestigter Waldweg wird in der Regel immer die Eignung zum Reiten aufweisen. Bei einem unbefestigten Erdweg ist dies fraglich. Hier wird die Eignung von der Gefährdung des Wegs abhängen, durch das Reiten beschädigt oder "verschlammt" zu werden. Dies hängt unter anderem vom jeweiligen Untergrund, der Geländeform und den überwiegenden Witterungsverhältnissen ab.

Wo darf man nicht reiten?

Innerhalb des Waldbestandes, das heißt zwischen den Bäumen hindurch, ist das Reiten nicht zulässig. Grundsätzlich nicht geeignet zum Reiten sind Pfade, Steige oder ähnliche schmale Fußwege.Die sogenannten Rückegassen zählen nicht zu den Waldwegen. Hier handelt es sich um in regelmäßigen Abständen angelegte Gassen im Waldbestand, auf denen sich die Rückeschlepper bewegen, um die geernteten Hölzer zur Forststraße zu ziehen. Die Rückegassen gehören zum Waldbestand, so dass auf ihnen das Reiten nicht zulässig ist.

In besonderen Fällen kann das Reiten in der freien Natur durch Einzelanordnungen und Rechtsverordnungen (Art. 26 Abs. 2 BayNatSchG) oder durch Schutzgebietsverordnungen (z.B. Naturschutzgebiete, Wildschutzgebiete) auf bestimmte Wege und Flächen eingeschränkt oder nur zu bestimmten Zeiten gestattet werden. Ob solche Vorschriften bestehen, kann man beim zuständigen Landratsamt erfahren.

Quelle: Bayerische Forstverwaltung

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